Ich habe in der Vergangenheit, noch kurz vor dieser Entscheidung, u.a. einen Künstler beraten der seine Werke in Form so genannter Mashups (dazu hier) gestaltet. Schon seinerzeit war ich skeptisch und muss diesbezüglich mit Blick auf die inzwischen vorliegende BGH-Entscheidung feststellen, dass „einfach nur zusammenklatschen“ auf keinen Fall funktionieren wird. Vielmehr muss man letztendlich ein Werk präsentieren, das sich nicht alleine in dem Zusammenfügen der Inhalte erschöpft. Man wird bemüht sein müssen