Urheberrechtsverletzung durch Screenshot?

… dass es sich bei dem Bereitstellen eines Screenshots, der ein gemäß § 87 f. Abs. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Presseerzeugnisse zeigt, eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung darstellt. Dieses Leistungsschutzrecht stehe gemäß § 19 a UrhG ausschließlich dem Urheber zu und eine Rechtfertigung – bspw. über das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG – sei nicht erkennbar, so das Landgericht Berlin.

Quelle: Urheberrechtsverletzung durch Screenshot?

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