Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in seinem „7. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016“ (Seite 39, Ziffer 5.2, Website-Hosting als Auftragsdatenverarbeitung) nochmals klar und deutlich herausgestellt, dass zwischen Internet-Service-Unternehmen (kurz auch ISU, i.d.R. der Betreiber einer Internetpräsentation, rechtlich betrachtet ist dies die im Impressum als verantwortlich genannte natürliche oder juristische Person) und dem Internet-Service-Provider (kurz auch ISP, i.d.R. ein Webhoster) regelmäßig ein Vertrag nach § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu schließen ist. Wer dieser Rechtslage nicht nachkommt läuft unter Umständen Gefahr, von Wettbewerbern abgemahnt oder von den Datenschutzbehörden mit hohen Bußgeldern sanktioniert zu werden. Rechtliche Einordnung Der im Tätigkeitsbericht des BayLDA dargestellten Ansicht, aber auch unserer Ansicht nach, handelt es sich insbesondere bei dem Versand und dem Empfang von E-Mails über den E-Mail-Server des ISP
Quelle: anumo cross media agentur | Webhosting als Auftragsdatenverarbeitung