Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weitet die Nachweispflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber den bisherigen Anforderungen nach deutschem Recht deutlich aus. Nach Erwägungsgrund 82 der DSGVO soll der Verantwortliche „zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“ ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. Dieses wird Artikel 30 DSGVO spezifiziert und ersetzt das bisherige Verfahrensverzeichnis bzw. die Verarbeitungsübersicht nach altem deutschen Datenschutzrecht.
Quelle: Muster: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten DSGVO | activeMind AG